§ 6 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

2. ABSCHNITT Aufgaben des Fachhochschulrates

§ 6.

(1) Der Fachhochschulrat ist die für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.

(2) Dem Fachhochschulrat obliegt

  1. 1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung “Fachhochschule";
  2. 2. die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
  3. 3. die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
  4. 4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
  5. 5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
  6. 6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;
  7. 7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

(4) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung “Fachhochschule" bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046581

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