Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6
§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:
- 1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
- 2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
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