Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6.
Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:
- 1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
- 2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
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