§ 6 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1980

Aufzeichnungspflichten

§ 6

§ 6. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen haben in den Fällen der Gewinnung von Rohölen (§ 1 Abs. 1 Z 1) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle und in den Fällen der Erzeugung von Erdölprodukten (§ 1 Abs. 1 Z 3) die Art und das Eigengewicht der erzeugten Erdölprodukte zu enthalten.

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