§ 6 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Aufzeichnungspflichten

§ 6.

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen haben in den Fällen der Gewinnung und des Erwerbs von Rohölen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle und in den Fällen der Erzeugung und des Erwerbes von Erdölprodukten (§ 1 Abs. 1 Z 3 und 4) die Art und das Volumen in Liter bei +15 ºC der erzeugten oder erworbenen Erdölprodukte zu enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12054004

alte Dokumentnummer

N3199441076J

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