Aufzeichnungspflichten
§ 6.
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen haben in den Fällen der Gewinnung und des Erwerbs von Rohölen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle und in den Fällen der Erzeugung und des Erwerbes von Erdölprodukten (§ 1 Abs. 1 Z 3 und 4) die Art und das Volumen in Liter bei +15 ºC der erzeugten oder erworbenen Erdölprodukte zu enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12054004
alte Dokumentnummer
N3199441076J
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