§ 6 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

§ 6.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254555

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