§ 6 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

§ 6.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn

  1. 1. es sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGATeilnehmerin handelt (§ 2 Z 12 GTelG 2012),
  2. 2. es sich bei den Daten um ELGAGesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) handelt und
  3. 3. die Daten von einem ELGAGesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254580

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