§ 6 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1990

§ 6.

Außer den zum Genuß der Mahlzeiten bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume mit einem Fassungsvermögen vorhanden sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR12076630

alte Dokumentnummer

N5199010457J

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