zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994
§ 6.
Außer den zum Genuß der Mahlzeiten bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume mit einem Fassungsvermögen vorhanden sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10007021
Dokumentnummer
NOR40231118
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