§ 6 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

§ 6.

Außer den zum Genuß der Mahlzeiten bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume mit einem Fassungsvermögen vorhanden sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231118

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