Punktesystem
§ 6.
(1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass
- 1. jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und
- 2. eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.
(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144008
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