Punktesystem
§ 6.
(1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem Aufnahmewerbenden sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40208173
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