§ 6 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2003

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach Kundmachung in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2003 ist auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Sommersemester 2003 anzuwenden.

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