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§ 2 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 2

Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:

  1. 1. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  2. 2. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  3. 3. die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,
  4. 4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  5. 5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  6. 6. die gemäß § 32 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, erforderliche Angehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  7. 7. den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  8. 8. das Bestehen einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG, für den Zeitraum des Bezuges einer Studienbeihilfe und
  9. 9. die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

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