§ 2
Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
- 1. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr,
- 2. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, gewährte Krankengelder in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr.
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