§ 6.
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in § 2 Z 1 angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß § 15 GÖGG iVm § 15a Abs. 5 leg. cit. und zu den in § 2 Z 2 angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten.
(2) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in § 2 angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt § 15a Abs. 6 GÖGG.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Gesetzesnummer
20011798
Dokumentnummer
NOR40241520
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