§ 6.
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in § 2 Z 1 angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß § 15 GÖGG in Verbindung mit § 15a Abs. 5 leg. cit. und zu den in § 2 Z 2 angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die in § 15a Abs. 8 bis 11 GÖGG normierten Datensicherheitsmaßnahmen sind anzuwenden.
(2) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in § 2 angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt § 15a Abs. 6 GÖGG.
(3) Sofern keine anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Mitarbeiter:innen der GÖG über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus zur Verschwiegenheit über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, verpflichtet.
(4) Die auf Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind gemäß § 15a Abs. 6 zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 2 dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 5 Jahre nach Übermittlung an die GÖG.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20011798
Dokumentnummer
NOR40243927
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