§ 6 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2020

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2021

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

  1. 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
  3. 3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226624

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