§ 6 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Ausgangsregelung

§ 6.

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.

(2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.

(3) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

  1. 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  4. 4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
  5. 5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40232039

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