Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten
§ 6.
In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Gesetzesnummer
20011109
Dokumentnummer
NOR40222354
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