Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten
§ 6.
(1) In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse
- 1. der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß § 109 Abs. 2 letzter Satz UG,
- 2. der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder
- 3. der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,
- dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.
(2) Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.
(3) In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Abs. 1 befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1 bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011109
Dokumentnummer
NOR40237320
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