§ 6.
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
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