§ 6 Bundes-Ehrenzeichengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

§ 6.

Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20001845

Dokumentnummer

NOR40138712

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)