Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
§ 6.
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20001845
Dokumentnummer
NOR40138712
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