§ 6 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6

(1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter oder der Rechtsträger einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

  1. 1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
  2. 2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.

    Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Schülers keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)