§ 6 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6.

(1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

  1. 1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
  2. 2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

  1. 1. Monat und Jahr der Geburt,
  2. 2. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
  3. 3. die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie
  4. 4. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Schlagworte

Landesschulrat

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40197157

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