Disziplinarrecht
§ 6
§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
- 1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 1994 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. § 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 5 HDG 1994 ist auch nach rechtskräftiger Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 6 beträgt vier Wochen.
- 2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
- 3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 1994 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 1994 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
- 4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
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