§ 6 AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Disziplinarrecht

§ 6.

Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden.
  2. 2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
  3. 3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 2002 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 2002 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  4. 4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 167/2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40155530

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