§ 6
§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen sowie über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu berichten.
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