§ 6 AusfFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

§ 6

§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird.

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