§ 6 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 6.

Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. a) Im ersten bis einschließlich achten Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im ersten Lehrjahr zu vermitteln sind,
  2. b) im neunten bis einschließlich 16. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im zweiten Lehrjahr zu vermitteln sind,
  3. c) im 17. bis einschließlich 24. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im dritten Lehrjahr zu vermitteln sind,
  4. d) im 25. bis einschließlich 30. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im vierten Lehrjahr zu vermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075227

alte Dokumentnummer

N51987192520

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