§ 6.
Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- a) Im ersten bis einschließlich achten Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im ersten Lehrjahr zu vermitteln sind,
- b) im neunten bis einschließlich 16. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im zweiten Lehrjahr zu vermitteln sind,
- c) im 17. bis einschließlich 24. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im dritten Lehrjahr zu vermitteln sind,
- d) im 25. bis einschließlich 30. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im vierten Lehrjahr zu vermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12075227
alte Dokumentnummer
N51987192520
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