§ 6.
Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und Bestimmungen über die Verwandtschaft mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- a) bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),
- b) bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),
- c) bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode).
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12077228
alte Dokumentnummer
N5199013715J
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