§ 6 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1990

§ 6.

Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und Bestimmungen über die Verwandtschaft mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. a) bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),
  2. b) bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),
  3. c) bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode).

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077228

alte Dokumentnummer

N5199013715J

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