§ 6 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fußböden in Betriebsräumen

§ 6

(1) Fußböden und Fußbodenbeläge in Betriebsräumen müssen den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Verhältnissen ergeben; sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen eben und gleitsicher ausgeführt sowie leicht zu reinigen sein.

(2) An ständigen Arbeitsplätzen muß ein Fußboden mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung vorhanden sein oder der Fußboden muß einen diesen Anforderungen entsprechenden Belag erhalten, sofern dies nicht aus betrieblichen Gründen, wie bei Arbeiten mit geschmolzenem heißem Material, ausgeschlossen ist.

(3) Fußböden in Betriebsräumen, in denen größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu einem Abfluß herzustellen, in dem ein Geruchsverschluß eingebaut sein muß.

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können. Die Flüssigkeiten dürfen nur in für sie bestimmte und geeignete Ableitungen gelangen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf giftige, ätzende oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe in festem Zustand anzuwenden.

(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.

(6) Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen müssen so ausgeführt sein, daß giftige, ätzende, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche Arbeitsstoffe sowie deren Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unbeabsichtigt weder in die Kanäle und Ableitungen gelangen noch aus diesen austreten können.

(7) In Betriebsräumen, in denen ekelerregende, leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden mit einem festen, dichten und leicht waschbaren Belag versehen sein; für das Ableiten des Wassers, das zum Reinigen verwendet wurde, sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(8) Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 0,60 m aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert ist; dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.

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