§ 6 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass die §§ 3 und 4 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Überschriften zum II. Hauptstück und die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Fußböden in Betriebsräumen

§ 6.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass die §§ 3 und 4 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Überschriften zum II. Hauptstück und die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115172

alte Dokumentnummer

N6199813079U

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