Zum Inkrafttretensdatum: Der Abs. 2 ist bereits am 21. 4. 1993 in Kraft getreten.
IV. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 69.
(1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132121
alte Dokumentnummer
N8197519110L
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