Zum Inkrafttretensdatum: Der Abs. 2 ist bereits am 21. 4. 1993 in Kraft getreten.
IV. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 69.
(1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40021312
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)