§ 69. Reifeprüfung.
(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118480
alte Dokumentnummer
N7196212113Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)