§ 69 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 69. Reifeprüfung.

(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118480

alte Dokumentnummer

N7196212113Y

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