Reife- und Diplomprüfung
§ 69.
(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126529
alte Dokumentnummer
N7199660375J
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