§ 69 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Personalstandesverzeichnis.

§ 69

(1) § 69.Die Richter eines Personalstandes sind in einem Personalstandesverzeichnis nach Gehaltsgruppen und Planstellen getrennt anzuführen. Das Personalstandesverzeichnis ist jährlich mit 1. Jänner anzulegen.

(2) Der Richter ist berechtigt, das Personalstandesverzeichnis einzusehen und abzuschreiben. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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