§ 69 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Personalverzeichnis

§ 69

(1) § 69.Für die Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen.

(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:

  1. 1. Name und Geburtsdatum,
  2. 2. Vorrückungsstichtag,
  3. 3. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
  4. 4. Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
  5. 5. Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,
  6. 6. Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung war,
  7. 7. Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.

(3) Jeder Richter ist berechtigt, das für den Bereich seiner Dienstbehörde angelegte Verzeichnis einzusehen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen. Den Mitgliedern der Personalsenate und den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befaßten Bediensteten ist das Personalverzeichnis unentgeltlich beizustellen.

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