Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69
§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
- 1. Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;
- 2. Tod des Lehrlings;
- 3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
- 5. durch Kündigung (§ 71);
- 6. bei Auflösung des Lehrbetriebes.
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