§ 69 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Beendigung des Lehrverhältnisses

§ 69

§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. 1. Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;
  2. 2. Tod des Lehrlings;
  3. 3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
  5. 5. durch Kündigung (§ 71);
  6. 6. bei Auflösung des Lehrbetriebes.

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