Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69.
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
- 1. Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;
- 2. Tod des Lehrlings;
- 3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
- 5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);
- 6. durch Kündigung (§ 71);
- 7. bei Auflösung des Lehrbetriebes.
Schlagworte
Entlassung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12114065
alte Dokumentnummer
N6199763071J
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