6. Abschnitt
Studienbeiträge Studienbeitrag
§ 69.
(1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
(2) Studierende von Studiengängen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
(6) Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.
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