Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3. Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
6. Abschnitt
Studienbeiträge Studienbeitrag
§ 69.
(1) Studierende von Bachelorstudien und von Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
(2) Studierende von Bachelor- und Masterstudien, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.
(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten. Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a erfolgt die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
(6) Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168247
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