§ 69 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Ersuchen an eine Behörde.

§. 69.

(1) Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen.

(2) Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren, Exekution, Exekutionsmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038095

alte Dokumentnummer

N2199549690J

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