§ 69 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ersuchen an eine Behörde.

§ 69.

Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird.

Schlagworte

Exekutionsmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233587

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