§ 69 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 69.

(1) Auftraggeber haben mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Wert mindestens 750 000 ECU beträgt;
  2. 2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert nicht unter der Schwelle nach § 4 Abs. 1 liegt.

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang X zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154331

alte Dokumentnummer

N9199329139J

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