Regelmäßige Bekanntmachung
§ 69.
(1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
- 2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;
- 3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.
(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
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