§ 68c RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 68c

(1) § 68c.Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 Abs. 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.

(2) Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1 kann der Richter auch in eine höhere als die Gehaltsgruppe I ernannt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)