§ 68c RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Aufwandsentschädigung

§ 68c

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie

beträgt für

1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b ............. 500 S,

2. alle übrigen Richter ................................. 620 S.

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