§ 68c MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 68c

§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden.

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