§ 68c.
(1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.
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